Die Junge Union Bönen freut sich über jede Unterstützung.
Gerade die Gemeinde Bönen ist ein schwieriges Gebiet für die Junge Union. Um unsere Arbeit in Bönen noch besser zu machen, kann man Förderer werden.
Als Förderer leistet man entweder einen jährlichen Beitrag in Form eines Spendenabos oder einen einmaligen individuellen Betrag.
Förderer sind nicht an die Altersgrenze der Jungen Union gebunden. Als Förderer bekommt man in regelmäßigen Abständen Informationen über die Aktivitäten der Jungen Bönen und Einladungen zu Veranstaltungen.


Vordruck Einzugsermächtigung

(Klicken, öffnen, ausfüllen und versenden - in der Anlage befindet sich ein Vordruck für eine Einzugsermächtigung)

Herzlichen Dank für die Unterstützung

Torsten Goetz - Vorsitzender

Bei Fragen und Anregungen rund um das Thema Förderer der JU Bönen hilft unser Vorsitzender gerne persönlich weiter. Dazu einfach eine E-Mail schreiben.

E-Mail:   Goetz@die-boenenpartei.de

Allg. Infos zu Spenden an Parteien und deren Unterorganisationen:

Hier noch ein paar allgemeine Informationen zu Spenden an politische Parteien und deren Unterorganisationen:

Steuerliche Förderung:
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Weitere wichtige Informationen zu den Vorschriften des Parteiengesetzes
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004
Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.